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BGH: Fall der Nichterfüllung nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht bei Verkauf einer nicht bestehenden Forderung

Ist dem Verkäufer einer Forderung deren Übertragung auf den Käufer nicht möglich, weil die Forderung nicht besteht, liegt ein vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht geregelter Fall der Nichterfüllung (§ 275 Abs. 1 BGB), nicht aber ein vom kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht (§ 453 Abs. 1, §§ 434 f. BGB a.F., § 437 BGB) erfasster Mangel der verkauften Forderung vor. Das hat der BGH, Urt. v. 18.10.2023 – VIII ZR 307/20, entschieden.

Existiert die als bestehend verkaufte Forderung nicht oder nicht mehr, könne der Verkäufer sie dem Käufer nicht durch Abtretung gem. § 398 BGB übertragen. Vermag er die Forderung nicht noch zu schaffen oder sich – falls sie bei einem Dritten entsteht – zu verschaffen, liege nicht etwa ein vom kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht geregelter Mangel der verkauften Forderung vor. Vielmehr könne der Verkäufer seine Pflicht zur Verschaffung der verkauften Forderung nicht erfüllen.

Die Verjährung der sich daraus ergebenden Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer richte sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 BGB. § 438 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB sei hierauf nicht analog anwendbar.

Hiervon zu unterscheiden seien die Fälle, in denen die verkaufte Forderung zwar besteht, aber mit Mängeln behaftet ist. Da dem Verkäufer eine Übertragung der so beschaffenen Forderung auf den Käufer durch Abtretung möglich sei, liege kein Fall der Nichterfüllung der kaufrechtlichen Verschaffungspflicht vor, sondern ein Fall der Schlechtleistung. In einem solchen Fall bestimme sich die Verjährung der Ansprüche eines Forderungskäufers auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie auf Schadens- oder Aufwendungsersatz nach der besonderen Verjährungsvorschrift des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts (§ 453 Abs. 1 BGB a.F., § 438 BGB). Maßgeblich sei die in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB geregelte Verjährungsfrist von zwei Jahren, die einheitlich für alle mangelbedingten Ansprüche des Forderungskäufers entsprechend § 453 Abs. 1 BGB a.F., § 438 Abs. 2 BGB zu dem Zeitpunkt beginne, zu dem die verkaufte Forderung auf den Käufer übergehen soll, mithin mit deren Abtretung.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.02.2024 07:14
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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