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BGH zur Haftung einer mit Lohnbuchhaltung beauftragten Anwalts-PartG für unterlassene Klärung der Sozialversicherungspflicht

Das Lohnbuchhaltungsmandat umfasst keine Pflicht, die Frage der Sozialversicherungspflicht eigenständig zu klären. Das hat der BGH, Urt. v. 8.2.2024 – IX ZR 137/22, entschieden.

Für die der Berechnung der Abzugsbeträge vorgelagerte Frage der Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Mitarbeiters des Mandanten habe der Lohnbuchhalter nach einer verbindlichen Vorgabe durch den Auftraggeber zu verfahren. Fehlt eine solche verbindliche Vorgabe und ist die statusrechtliche Einordnung des Mitarbeiters weder als anderweitig geklärt noch als zweifelsfrei anzusehen, habe der Lohnbuchhalter auf eine Klärung der Statusfrage durch den Auftraggeber hinzuwirken. Der BGH entwickelt damit seine Rechtsprechung aus BGH, Urt. v. 12.2.2004 – IX ZR 246/02, und BGH, Urt. v. 23.9.2004 – IX ZR 148/03, ZIP 2004, 2192 = EWiR 2004, 1243 (Gräfe), fort.

Hat der Lohnbuchhalter auf eine Klärung der Statusfrage durch den Mandanten hinzuwirken, müsse er dem Mandanten die Möglichkeit einer rechtssicheren Klärung aufzeigen, etwa durch Einholung anwaltlichen Rats oder durch Klärung der Statusfrage im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV oder eines Verfahrens vor den Einzugsstellen der Krankenkassen nach § 28h Abs. 2 SGB IV, und ihn um Entscheidung zum weiteren Vorgehen und zur statusrechtlichen Behandlung des Mitarbeiters im Rahmen der Lohnbuchhaltung ersuchen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.02.2024 14:29
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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