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BGH: Einziehung von durch Insidergeschäfte erworbenen Finanzinstrumenten

Erwirbt der Täter durch ein verbotenes Insidergeschäft Finanzinstrumente, unterfallen diese − ersatzweise deren Wert − der Einziehung. Das hat der BGH, Urt. v. 6.12.2023 – 2 StR 471/22, entschieden.

Die Aufwendungen für die Anschaffung minderten diesen Wert ebenso wenig wie die Transaktionskosten der Veräußerung oder angefallene Kapitalertragsteuern. Etwaige Doppelbelastungen seien auf der steuerlichen Ebene auszugleichen. Die Reinvestition von Taterträgen lasse bei der gebotenen tatbezogenen Betrachtung die Einziehung des Veräußerungserlöses aus dem einzelnen Insidergeschäft unberührt.
Der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit stehe der Einziehung nach den vorstehenden Grundsätzen nicht entgegen. Die StPO sehe mit § 459g Abs. 5 StPO ein Regulativ vor, das geeignet sei, unbillige Härten auszuräumen und die Verhältnismäßigkeit zu wahren.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.02.2024 14:37
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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