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BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen wörtlicher Veröffentlichung beschlagnahmter Tagebuchaufzeichnungen

Das BVerfG, Beschl. v. 10.4.2024 – 1 BvR 2279/23, hat die Verfassungsbeschwerde eines Bankiers nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich dieser gegen die Abweisung seiner Klage (letztinstanzlich BGH, Urt. v. 16.5.2023 – VI ZR 116/22, ZIP 2024, 85 = EWiR 2024, 49 [Wessing/Wiegelmann]) auf Unterlassung der wörtlichen Wiedergabe von Auszügen aus seinen beschlagnahmten Tagebüchern wendet.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt eine Internetseite, auf der sie im September 2020 einen Artikel veröffentlichte, in dem Auszüge aus den Tagebüchern des Beschwerdeführers wörtlich wiedergegeben wurden. Diese hatten die Strafverfolgungsbehörden zuvor im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Cum-Ex-Geschäften beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer hatte die Beklagte des Ausgangsverfahrens vergeblich auf Unterlassen der wörtlichen Wiedergabe der Tagebuchauszüge in Anspruch genommen und gegen die Klageabweisung Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig abgewiesen. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und eine Verletzung der zu seinen Gunsten bestehenden Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK seien nicht hinreichend dargetan.
Soweit der Beschwerdeführer beanstande, dass der BGH § 353d Nr. 3 StGB nicht als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB anerkannt hat, bzw., dass der BGH meint, eine etwaige Anwendung des § 353d Nr. 3 StGB als Schutzgesetz setze für die Zuerkennung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche jedenfalls eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen voraus, sei eine Missachtung der verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfindung, die dem Willkürverbot zuwiderliefe, weder substantiiert vorgebracht noch sonst ersichtlich.
Zudem setze sich die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert mit der vom BGH herangezogenen Rechtsprechung des EGMR auseinander, der es für die Anwendung eines strafrechtlichen Veröffentlichungsverbots nach portugiesischem Recht – dessen Vergleichbarkeit mit § 353d Nr. 3 StGB der Beschwerdeführer dahingestellt lasse und damit für das vorliegende Verfahren hinnehme – beanstandet habe, dass es in seiner allgemeinen und absoluten Fassung den Richter an einer Abwägung mit den durch Art. 10 EMRK geschützten Rechten hindere.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.04.2024 16:39
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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