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OLG Celle: Namenswiedergabe am Schriftsatzende auch bei Einzelanwalt und Übermittlung per beA erforderlich

Auch ein elektronisches Dokument eines Einzelanwalts muss bei Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eine einfache Signatur durch Wiedergabe des Namens am Ende des Textes enthalten. Das Abschließen des Dokuments allein mit „Rechtsanwalt“ genügt nicht. Das hat das OLG Celle, Urt. v. 8.4.2024 – 6 U 28/23, entschieden.

Eine eindeutige Zuordnung gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO werde nicht dadurch hergestellt, dass im Briefkopf der Kanzlei nur ein Rechtsanwalt genannt wird. Allein mit der Angabe „Rechtsanwalt“ lasse sich ein Schriftsatz keiner bestimmten Person zuordnen, die Verantwortung für seinen Inhalt übernimmt.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.05.2024 15:10
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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