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OLG Nürnberg v. 10.4.2024 - 4 U 2356/23

Nachbarrechtsklage erfolglos: Anwohner hat das Zeitschlagen von Kirchenglocken zu dulden

Das OLG Nürnberg hat die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des LG Regensburg zurückgewiesen. Der Kläger hatte im Zivilrechtweg das Unterlassen des Zeitschlagens der Kirchenglocken begehrt. Jedoch sei die TA-Lärm eingehalten worden, urteilte das OLG. Zudem sei die Art und Weise des Glockenläutens zu berücksichtigen wie auch der Umstand, dass die Pfarrkirche sich schon seit über hundert Jahren dort befunden habe, als der Kläger in deren erkennbarer Nachbarschaft einzog.

Der Sachverhalt:
Der Kläger wohnt in der Nähe einer katholischen Pfarrkirche in einer im Landkreis Kelheim gelegenen Marktgemeinde. Die Pfarrkirche läutet neben dem liturgischen Läuten auch mit Zeitschlagen zwischen 6 Uhr und 22 Uhr zu jeder Viertelstunde. Der Anwohner begehrte von der beklagten Kirchenstiftung das Unterlassen des aus seiner Sicht zu lauten Glockengeläuts. Das Zeitschlagen der Kirchenglocken, das bei ihm zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führe, sei eine unzumutbare Lärmbelästigung.

Das LG wies in erster Instanz die Unterlassungsklage des Anwohners ab. Die gegen das klageabweisende Urteil eingelegte Berufung des Klägers hat das OLG als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils hat weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Fehler ergeben, insbesondere hat das Erstgericht in seiner angefochtenen Entscheidung alle für die Bewertung der Zumutbarkeit maßgeblichen Umstände berücksichtigt. Der Kläger muss im konkreten Einzelfall das Zeitschlagen der Kirchenglocken dulden.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die durch das Zeitläuten verursachten Geräuscheinwirkungen nicht die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten. Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger hat Geräuschmessungen vor Ort vorgenommen. Nach seinem Gutachten hält das beanstandete Glockengeläut die maßgeblichen Richtwerte der Verwaltungsvorschrift der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) ein.

Zudem war im Rahmen der rechtlich gebotenen, wertenden Einzelfallbetrachtung sowohl die Ortsüblichkeit und Art und Weise des Glockenläutens zu berücksichtigen als auch der Umstand, dass der Kläger erst vor wenigen Jahren und in Kenntnis der dort seit 125 Jahren befindlichen Pfarrkirche in das Wohnhaus eingezogen war.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Rechtsschutz gegen Tierlärm im Nachbarschaftsverhältnis
Alexander Stöhr / Carolin Ganz, MDR 2023, 1496

Kurzbeitrag:
Nachbarrecht
MDR 2022, R28

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.05.2024 12:39
Quelle: OLG Nürnberg PM Nr. 15 vom 7.5.2024

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