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BGH zur Kündigung einer Mietwohnung zugunsten des Betriebs einer Anwaltskanzlei

Beabsichtigt der Vermieter, die Mietwohnung nicht nur zu Wohnzwecken zu beziehen, sondern dort zugleich überwiegend einer (frei-)beruflichen Tätigkeit nachzugehen (hier: Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei), wird es für das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses i.S.v. § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig ausreichen, dass ihm bei verwehrtem Bezug ein beachtenswerter bzw. anerkennenswerter Nachteil entstünde. Das hat der BGH, Urt. v. 10.4.2024 – VIII ZR 286/22, entschieden.

Höhere Anforderungen würden nicht deshalb gelten, weil der Vermieter die an den Mieter überlassene Wohnung nach deren Umwandlung in Wohnungseigentum erworben und die Kündigung innerhalb eines Zeitraums erklärt hat, welcher der für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen geltenden Kündigungssperrfrist gem. § 577a Abs. 1, 2 BGB entspricht.

Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen der (ordentlichen) Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses gehöre nicht die Angabe der Kündigungsfrist bzw. des Kündigungstermins in der Kündigungserklärung. Ergibt die Auslegung der Kündigungserklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont, dass der Vermieter ordentlich und unter Einhaltung einer Frist kündigen will, werde es regelmäßig seinem erkennbaren (hypothetischen) Willen entsprechen, dass die Kündigung das Mietverhältnis mit Ablauf der (gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten) Kündigungsfrist zum nächsten zulässigen Termin beendet. Das gelte auch, wenn der Vermieter in der Kündigungserklärung einen zu frühen Kündigungstermin angibt, sofern sein (unbedingter) Wille erkennbar sei, das Mietverhältnis auf jeden Fall zu beenden.

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.05.2024 17:07
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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