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BGH zur Vergütung einer juristischen Person als Gläubigerausschussmitglied

Der BGH hat mit Beschluss vom 14.1.2021 (IX ZB 94/18) Ausführungen zur Berechnung und Höhe der Vergütung einer juristischen Person für die Tätigkeit als Mitglied eines Gläubigerausschusses gemacht.

Die Leitsätze lauten:

„1. Die Höhe des Stundensatzes richtet sich nach den für das Mitglied des Gläubigerausschusses gegebenen Umständen.

2. Es ist nicht zulässig, die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses mit einem Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen.

3. Dem Mitglied des Gläubigerausschusses steht ein Anspruch auf Vergütung und Auslagen nur für die Tätigkeit nach seiner Bestellung zu.

4. Qualifikation und Sachkunde beeinflussen den Stundensatz bei einer juristischen Person nur, soweit die juristische Person sich durch eine besonders qualifizierte und sachkundige Person vertreten lässt und dies nach den Umständen objektiv erforderlich war.“



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.03.2021 12:59
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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