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BGH: Kein Verbot der Belieferung von Tunern durch Porsche-Vertragshändler

Ein Vertragshändlern auferlegtes Belieferungsverbot, das auf die Kundengruppe der Unternehmen, die sich mit dem individuellen Umbau, der Umrüstung durch Austausch von Fahrzeugkomponenten und der Leistungssteigerung (Tuning) von Serienfahrzeugen einer bestimmten Marke (hier: Porsche) befassen, bezogen und beschränkt ist, stellt eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar. Das hat der BGH mit Urteil vom 6.7.2021 (KZR 35/20 - Porsche-Tuning II) entschieden.

In einem selektiven Vertriebssystem sei der für den Umfang einer zulässigen Vertriebsbindung maßgebliche Begriff des Wiederverkäufers objektiv zu bestimmen. Tuning-Unternehmen seien als solche keine Wiederverkäufer. Erheblich i.S.d. § 33 Abs. 4 Nr. 1 lit. a GWB sei eine Anzahl betroffener Unternehmen dann, wenn sie in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands zur Durchsetzung von Individualinteressen ausgeschlossen werden kann.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Marktanteilsschwelle des Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO obliege derjenigen Partei, die sich darauf beruft.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.09.2021 08:26
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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