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BGH zur Urheberrechtsverletzung durch Framing

Verwertungsgesellschaften dürfen den Abschluss eines Vertrags über die Nutzung von Digitalisaten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet davon abhängig machen, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen sog. „Framing“ (das Einbetten der auf dem Server eines Nutzers gespeicherten und auf seiner Internetseite eingestellten Inhalte auf der Internetseite eines Dritten) ergreift. Das hat der BGH mit Urteil vom 9.9.2021 (I ZR 113/18 - Deutsche Digitale Bibliothek II) entschieden. Der BGH hatte in diesem Verfahren mit Beschluss vom 25.4.2019 (dazu ZIP-aktuell Heft 19/2019, Nr. 127) eine Vorabentscheidung des EuGH (Urt. v. 9.3.2021 – Rs C-392/19 – VG Bild-Kunst, dazu ZIP-aktuell Heft 18/2021, Nr. 120) eingeholt.

Verwertungsgesellschaften seien verpflichtet, aufgrund der von ihnen wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Sie müssten dabei jedoch auch die Rechte der ihnen angeschlossenen Urheber wahrnehmen. Framing verletze ein den Urhebern zustehendes unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe, das sich aus § 15 Abs. 2 UrhG ergebe, der mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG richtlinienkonform auszulegen sei. Bei der vorzunehmenden Abwägung sei nicht auf das Interesse einzelner, mit dem Framing durch Dritte einverstandener Urheber, sondern auf die typische, auf Rechtswahrung gerichtete Interessenlage der von der Verwertungsgesellschaft vertretenen Urheberrechtsinhaber abzustellen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.09.2021 08:28
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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