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EuGH: Abberufung von Datenschutzbeauftragten aus wichtigem Grund möglich

Es ist zulässig, wenn nationale Vorschriften – hier: das BDSG – strengere Anforderungen an die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten stellen, als es die DSGVO tut. Das hat der EuGH, Urt. v. 9.2.2023 – C-453/21 – X-FAB Dresden und C-560/21 – KISA, auf zwei Vorabentscheidungsersuchen des BAG (zu C-453/21: BAG v. 27.4.2021 – 9 AZR 383/19 (A), ZIP 2021, 1880 = EWiR 2021, 630 (Fuhlrott)) hin entschieden.

Das BAG hatte in beiden Verfahren darüber zu entscheiden, ob ein Datenschutzbeauftragter rechtmäßig abberufen wurde. In der Rs X-FAB Dresden (C-453/21) hatte das Unternehmen die Abberufung damit begründet, dass der Datenschutzbeauftragte zugleich Betriebsratsvorsitzender sei und beide Ämter aufgrund möglicher Interessenkonflikte nicht miteinander vereinbar seien. In der Rs C-560/21 hatte der kommunale Zweckverband KISA einen Mitarbeiter als Datenschutzbeauftragten abberufen, weil zwischen seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter und seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit ein Interessenkonflikt bestehe.

Die Kläger beriefen sich darauf, dass kein wichtiger Grund vorläge, welcher eine Abberufung rechtfertigen könnte, dies jedoch nach deutschen Vorschriften, auf die das BDSG verweist, erforderlich sei (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG i.V.m § 626 BGB). Das BAG wollte nun vom EuGH erfahren, ob die DSGVO dieser nationalen Regelung zur Abberufung eines Datenschutzbeauftragten entgegensteht. Die DSGVO ist nämlich weniger streng – dort heißt es nur, dass der Datenschutzbeauftragte nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen werden darf.

Nach Ansicht des EuGH stehen die Regelungen der DSGVO der strengeren nationalen Regelung nicht entgegen. Art. 38 Abs. 6 DSGVO sei dahin gehend auszulegen, dass ein „Interessenkonflikt“ im Sinne dieser Bestimmung bestehen könne, wenn einem Datenschutzbeauftragten andere Aufgaben oder Pflichten übertragen werden, die ihn dazu veranlassen würden, die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten bei dem Verantwortlichen oder seinem Auftragsverarbeiter festzulegen. Ob dies der Fall sei, müsse das nationale Gericht im Einzelfall selbst überprüfen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.02.2023 19:15
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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